So vermeiden Sie den Verdacht der Steuerhinterziehung
Die eingangs erwähnte Komplexität des Steuerrechts und Steuerstrafrechts birgt eine große Gefahr: Die Grenzen zwischen legaler Steuergestaltung und verbotener Steuerhinterziehung sind fließend. Was Sie und ihr steuerlicher Berater noch als legitime Gestaltung ansehen, kann aus dem Blick des Finanzamts oder des Gesetzgebers schon eine strafbare Steuerhinterziehung darstellen.
Mit einer nachvollziehbaren Dokumentation könnten Sie Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft von Ihrer Unschuld überzeugen. Leider werden in der Praxis Steuergestaltungen entweder gar nicht oder nur unzureichend dokumentiert. Mit einer guten vorsorgenden Beratung und Dokumentation Ihrer Versteuerung tun Sie den ersten Schritt, um den Verdacht einer Straftat zu vermeiden.
Typische Gefahrenherde bei der Versteuerung
Folgende Fallkonstellationen sind unserer Erfahrung nach besonders risikobehaftet:
- Die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Steuererklärung wird – zumeist aus Liquiditätsgründen – verspätet abgegeben, um die Zahlung hinauszuzögern
- Jahresabschlüsse werden zu spät aufgestellt beziehungsweise die Erstellung und Abgabe werden hinausgezögert, weil man eine Anpassung der Steuervorauszahlungen befürchtet
- Steuervorauszahlungen werden herabgesetzt, obwohl die Ertragslage eine höhere Vorauszahlung erfordern würde
In diesen und anderen Fällen gilt: Was wie ein Kavaliersdelikt anmutet, ist aus Sicht des Gesetzgebers oftmals schon eine Steuerhinterziehung. So kann etwa eine verspätet abgegebene Umsatzsteuererklärung als eine Umsatzsteuerhinterziehung auf Zeit gewertet werden.
Straftaten durch rechtzeitige Beratung vermeiden
Unser Ziel als Ihr Berater ist es, Sie vor solchen Gefahren zu bewahren.
Eines der Ziele unserer Beratung ist es, Sie bei einer ordnungsgemäßen Dokumentation anzuleiten. Eine verspätete Zahlung selbst führt zwar zu Säumniszuschlägen, in der Regel nicht aber zur Einleitung eines Strafverfahrens.
Ein weiteres Ziel ist es, durch Vorsorge Straftaten zu vermeiden. So können fällige Steuerzahlungen ohne weiteres auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, etwa durch eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub. Dadurch gewinnen Sie wertvolle Liquidität, rutschen aber nicht in eine Steuerhinterziehung ab.
Allerdings sollten Sie bei all diesen Maßnahmen einen Profi hinzuziehen, denn auch Fehler wie etwa ein unrichtiger Antrag auf Stundung können wiederum als Straftat gewertet werden.
Strafverfahren ist eingeleitet! Wie verhalte ich mich richtig?
So schwer es im konkreten Fall auch sein wird, bewahren Sie bitte Ruhe! Wenn die Steuerfahndung bei Ihnen vor der Türe steht – dies passiert meistens in den frühen Morgenstunden –, ist es für Vermeidungsmaßnahmen fast immer zu spät. Die Türe nicht zu öffnen oder gar die Beamten zu bedrohen, ist keine gute Maßnahme.
Verständigen Sie uns umgehend, damit wir größtmöglichen Rechtsschutz für Sie aufbauen können.
Was wir bei der Durchsuchung noch für Sie tun können
Zuallererst: Sie haben das Recht, einen Verteidiger Ihrer Wahl vor Beginn der Durchsuchung zu bestellen. Das geschieht in der Regel telefonisch.
Wir haben eine 24-Stunden-Notrufnummer eingerichtet, die speziell für solche Notfälle geschaltet ist. Vertrauen Sie auf unseren diskreten Service!
Durchsuchungsbeschluss prüfen
Unmittelbar nach der Mandatierung prüfen wir zunächst, ob ein ordnungsmäßiger Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Ist dieser rechtsfehlerhaft, darf die Durchsuchung heute nicht stattfinden. Hierbei spielen der richtige Adressat, die korrekte Adresse sowie das Alter des Beschlusses eine wichtige Rolle.
Mit dem Richter sprechen
Wir sprechen direkt mit dem Richter, der die Durchsuchung angeordnet hat. Gelingt es uns, ihn zu überzeugen, seinen Beschluss zurückzunehmen, so findet die Durchsuchung ebenfalls nicht statt.
Durchsuchung begleiten
Misslingen all unsere Rechtsmittel gegen die Durchsuchung, können wir zumindest dafür sorgen, dass sie unter unserer Aufsicht stattfindet. Wir wachen zum Beispiel darüber, dass die Durchsuchung nur in den im Beschluss genannten Räumlichkeiten und unter unserer Aufsicht stattfindet. Wir begleiten die Maßnahme und wir prüfen das Beschlagnahmeprotokoll.
Vor allem: Es ist jemand bei Ihnen, wenn Fremde in Gestalt von Beamten der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder der Steuerfahndung in Ihre Privatsphäre oder Ihre Firma eindringen. Unsere geschulten Berufsträger sind schon bei zahlreichen Maßnahmen dabei gewesen und wissen genau, was die Beamten dürfen und was nicht.
Notfallkoffer packen: Worst-Case-Szenario proben
Gerne spielen wir mit Ihnen auch ein Worst-Case-Szenario vorab durch und erstellen eine Notfall-To-do-Liste, damit jeder weiß, was im Falle eines Falles zu tun und zu lassen ist.
Versuch der Einigung, bevor es zur Hauptverhandlung kommt
Abhängig vom Umfang des Tatvorwurfs und der sichergestellten Beweismittel beginnt nach der Einleitung eines Verfahrens oder der Durchsuchung unsere eigentliche Arbeit. Der Ihnen vorgeworfene Sachverhalt wird von uns minutiös steuerlich untersucht. Gemeinsam mit der Steuerfahndung versuchen wir, entweder den Sachverhalt aufzuklären oder eine steuerliche Einigung hinzubekommen.
Gelingt eine Einigung, so werden die Steuerbescheide der noch änderbaren Jahre geändert und es kommt zur Verfahrenseinstellung. Bleibt der Sachverhalt streitig beziehungsweise hält die Staatsanwaltschaft ihren Strafvorwurf aufrecht und es lässt sich keine für Sie annehmbare Einigung erreichen, so wird die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten.
In diesem Strafverfahren treten wir als Ihre Strafverteidiger auf. Hierbei kooperieren wir eng mit unseren Partneranwälten von LHP. Ein speziell geschultes Team von circa zehn bis zwanzig Anwälten und Steuerberatern arbeitet nun an Ihrem Fall. Erfahrene Strafverteidiger übernehmen die Aufgabe, eine drohende Haftstrafe möglichst abzuwenden.
So gelingt die Einstellung des Strafverfahrens
Sehr oft gelingt es uns, eine Übereinkunft mit der Steuerfahndung zu treffen. In diesen Fällen kann ein schon eingeleitetes Strafverfahren unter nachfolgenden Gesichtspunkten ohne Anklage und Gerichtsverfahren eingestellt werden:
1. Einstellung wegen mangelndem Tatverdacht
Es besteht nach Erörterung des Sachverhaltes kein hinreichender Tatverdacht (mehr). Dann kann das Verfahren ohne Auflage nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Der Vorteil dieser Art der Verfahrenseinstellung ist, dass gegen Sie keine Geldauflage oder Strafe verhängt wird. Nachteilig ist, dass das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nach der Einstellung noch neue Beweise auftauchen.
2. Einstellung wegen Geringfügigkeit nach der Abgabenordnung
Nach Erörterung des Strafvorwurfs besteht nur noch ein geringer Tatverdacht beziehungsweise die Tat stellt sich als im Umfang sehr klein heraus. Das Verfahren kann dann wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO eingestellt werden.
3. Endgültige Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
Handelt sich um einen sogenannten Bagatellfall, so ist eine Einstellung nach § 153 StPO möglich. Diese kommt dann in Frage, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder es sich bei der Tat nicht um eine Straftat, sondern nur um ein Vergehen handelt.
Vorteilhaft ist, dass mit der Einstellung keine Auflagen wie zum Beispiel eine Geldbuße verbunden sind. Regelmäßig sind aber festgestellte Steuern zu zahlen beziehungsweise deren künftige Zahlung sicherzustellen.
4. Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO
Darüber hinaus kann das Verfahren häufig einstellt werden gegen eine Auflage. Im besten Falle ist dies eine Geldauflage. Die Einstellungsnorm ist im § 153a StPO kodifiziert. Vorteilhaft ist, dass mit der Einstellung wegen geringer Schuld ein sogenannter Strafverbrauch einhergeht. Das bedeutet, dass eine erneute Anklage in gleicher Sache nicht mehr möglich ist.
In allen Fällen kommt es auf eine gute Sachverhaltsaufklärung sowie profunde Kenntnisse im Steuerrecht an. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise!