Durch die Schaffung des zweiten und dritten Pflegestärkungsgesetzes hat die Bundesregierung den Grundstein für eine größere Individualität im Bereich der Pflege gelegt. Durch die Pflegereform 2017 gibt es einige Neuerungen.

Wichtiger Bestandteil der Pflegereform sind zum Beispiel die neue Definition der Pflegebedürftigkeit und die Unterteilung der bisher drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade. Pflegegrad zwei entspricht dabei der bisherigen Pflegestufe I, die Pflegegrade vier bzw. fünf entsprechen der bisherigen Pflegestufe III.

Alle Pflegebedürftigen Menschen in Deutschland erhalten ab dem Jahr 2017 gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Dabei ist unerheblich ob die Beeinträchtigungen geistiger, körperlicher oder psychischer Natur sind. Auch das neue Begutachtungsinstrument dient zu einer besseren Erfassung der Lebenssituationen sowie der Pflegebedürfnissen der Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben.

Steuerfreie Pflegegelder

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 36 EStG Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe der in § 37 SGB XI definierten Pflegegelder. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Pflege von Angehörigen oder anderen Personen in Erfüllung sittlicher Pflichten ausgeführt wird.

Pflegepauschalen

Folgende Steuerfreibeträge gelten ab dem Jahr 2017 monatlich für die verschiedenen Pflegegrade:

Pflegerad zwei: 316,00 €, Pflegegrad drei: 545,00 €,
Pflegegrad vier: 728,00 €, Pflegegrad fünf: 901,00€

Pflegegelder, die aus privaten Versicherungsverträgen ausgezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer.