Für die elektronisch authentifizierte Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 gibt es wichtige Neuerungen. So müssen zum Beispiel erstmals keine Aufstellungen und Belege sowie andere Unterlagen beigefügt werden. Wichtig ist aber, die Belege für eventuelle Rückfragen der Finanzverwaltung aufzubewahren. Belege über Spenden oder Mitgliedsbeiträge müssen ab Erhalt des Steuerbescheides ein Jahr aufbewahrt werden.
Gesetzlicher Hintergrund
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 1. Januar 2017 wurde die Belegvorlagenpflicht in eine Belegvorhaltepflicht geändert. Für Steuerpflichtige bedeutet das, dass sie, bis auf wenige Ausnahmen, dem Finanzamt Belege nur nach Aufforderung vorlegen müssen. Das gilt auch für Belege, die bisher zwingend im Original eingereicht werden mussten.
Aufbewahrungsfristen
Die Belege müssen jedoch aufbewahrt werden, um bei Rückfragen der Finanzverwaltung jederzeit vorzeigbar sein. Die meisten Belege müssen nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, das heißt bis einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides, beziehungsweise bis zum Abschluss des Verfahrens bei Einspruch oder Klage, aufbewahrt werden.
Für einige Belege gelten jedoch weitaus längere Aufbewahrungsfristen. So müssen zum Beispiel ärztliche Atteste im Einzelfall sogar mehrere Jahre aufbewahrt werden. Ergeht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, empfiehlt es sich ebenfalls, die Belege länger aufzubewahren. Zuwendungsnachweise wie Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen müssen in jedem Fall bis zu einem Jahr lang aufbewahrt werden.
Rechnungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, müssen über zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Gemeint sind hier Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleitungen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahrs, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden.
Für Privatpersonen, die Fotovoltaik-Anlagen besitzen, gelten dieselben Aufbewahrungsfristen wie für Gewerbetreibende, da die Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen werden. Das bedeutet eine Aufbewahrungsfrist – für alle zugehörigen Unterlagen – von zehn Jahren.
Bei den Aufbewahrungsfristen für Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirten haben sich keinerlei Änderungen ergeben.
Für Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € pro Jahr haben, gilt eine Aufbewahrungsfrist der Belege von 6 Jahren. Ab dem Jahr 2018 gilt das auch für Steuerpflichtige, die mittelbar oder unmittelbar einen bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.
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