Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung
Bereits im letzten Jahr beschlossen, aber erst 2019 wirksam wird die um zwei Monate verlängerte Abgabefrist für Steuerzahler, die 2018 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Statt Ende Mai gilt nun der 31. Juli – wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung seiner Steuererklärung beauftragt, hat sogar bis zum 29. Februar 2020 Zeit. Dafür, seine Steuererklärung einem kompetenten Steuerberater anzuvertrauen spricht auch, dass ab 2019 ein Verspätungszuschlag nicht mehr im Ermessen der Finanzverwaltung liegt, sondern regelmäßig automatisch festgesetzt wird, wenn keine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung erreicht wurde.
Grundfreibetrag wird 2019 angehoben
Bis zur Grenze von 9168 Euro bleibt das Einkommen steuerfrei, das sind immerhin 168 Euro mehr als im Vorjahr. Für Ehepaare und Lebensgemeinschaften gilt der doppelte Grundfreibetrag, sie können bis zu 18336 Euro steuerfrei verdienen. Als steuerliches Existenzminimum ist der Grundfreibetrag wichtig für viele Bürger und auch, wer nahe Angehörige finanziell unterstützt, kann diese Zahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrages in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Mehr Kindergeld ab 1. Juli 2019
Eltern bekommen ab 2019 mehr Kindergeld – allerdings gilt der neue Betrag erst ab Juli des Jahres. Nachfolgend alle Änderungen beim Kindergeld ab 2019:
Kindergeld für | 2018 | 2019 |
1 Kind | 194 € | 204 € |
2 Kinder | 194 € | 204 € |
3 Kinder | 200 € | 210 € |
ab 4 Kindern | 225 € | 235 € |
Kinderfreibeträge werden ebenfalls erhöht
Von der Erhöhung des Kinderfreibetrages profitieren jene, die statt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie nur die Anlage Kind zur Steuererklärung ausfüllen – das Finanzamt berechnet, ob Steuerzahler mit Kindern mit den steuerlichen Freibeträgen oder dem Kindergeld steuerlich besser fahren. Nachfolgend eine Aufstellung der Kinderbeiträge pro Kind:
Jahr | Kinderfreibetrag | mit Betreuungsfreibetrag |
2018 | 4788 € | 7428 € |
2019 | 4980 € | 7620 € |
2020 | 5172 € | 7812 € |
Steuerfreies Jobticket
Für ein vom Arbeitgeber spendiertes Jobticket für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fallen ab 2019 keine Steuern mehr an, allerdings nur, wenn dieses zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gezahlt wird – die Steuerbefreiung gilt also nicht bei Entgeltumwandlung. Zudem wird der steuerfreie Vorteil auf die Entfernungspauschale angerechnet. Der sich aus der privaten Nutzung eines Tickets ergebende geldwerte Vorteil ist künftig ebenfalls steuerfrei, allerdings nur für den öffentlichen Personennahverkehr.
Steuern sparen mit Elektro und Hybrid
Arbeitnehmer, die als Dienstwagen ein Elektrofahrzeug nutzen, können ab 2019 Steuern bei privater Nutzung ihres Dienstwagens Steuern sparen – jedenfalls wird bei Anschaffungen von E-Autos zwischen 2019 und 20212 sowohl bei der pauschalen Ein-Prozent-Methode wie bei der Fahrtenbuchmethode die Bemessungsgrundlage halbiert. Nutzer von E-Bikes, die als KFZ gelten (ab Motor, der mehr als 25 Stundenkilometer unterstützt), können selbiges in Anspruch nehmen. Nicht als KFZ geltende dienstliche E-Bikes oder normale Fahrräder, die der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Lohn überlässt, sollen befristet komplett steuerfrei gestellt werden.
Mehr Lohn für Minijobber
Ab 2019 muss bei zahlreichen Beschäftigungsverhältnissen der Lohn angehoben werden, der Mindestlohn steigt nämlich auch für Minijobber auf 9,19 Euro pro Stunde. Die gültige Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich bleibt allerdings bestehen – zur Vermeidung höherer Steuern und Sozialabgaben muss also die Arbeitszeit verringert werden, da der Minijobber sonst steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.
Für weitere Fragen zu Ihrer Steuererklärung stehen Ihnen Birkenheuer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gerne zur Verfügung – kontaktieren Sie uns!