Nur wenn der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist und über ausreichend Rechtsmacht verfügt, um auf die Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen ist er von der Pflicht zur Sozialversicherung befreit. Das ist der Fall wenn er 50 % oder mehr der Stammkapitalanteile innehält oder über eine entsprechende Sperrminorität verfügt.
Aufgrund der Höhe der Einlage eines GmbH-Geschäftsführers und einer ggf. vorhandenen Sperrminorität wird festgesetzt, ob ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. In beiden strittigen Fällen hielt der Betreffende Geschäftsführer weniger als 50 % des Stammkapitals der jeweiligen GmbHs. Das Bundessozialgericht entschied in beiden Fällen auf eine nichtselbständige und somit sozialversicherungspflichtige Arbeit des Geschäftsführers. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass selbst wenn der Geschäftsführer der GmbH im Außenverhältnis über umfassende Befugnisse verfügt und er seine Arbeitszeiten frei einteilen kann, dies für die Sozialversicherungspflicht unerheblich ist. Nur der Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und deren Beschlüsse ist für die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafters entscheidend.