Alle Unternehmer werden gemäß § 3 BpO in vier Größenklassen eingeordnet. Die Einordnung in die vier Größenklassen Kleinstbetriebe, Kleinebetriebe, Mittelbetriebe und Großbetriebe bemisst sich anhand der Umsatzerlöse beziehungsweise am steuerlichen Gewinn eines Unternehmens. Die Höhe des einen oder anderen Abgrenzungsmerkmals wird jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium festgelegt.
Kleinst- und Kleinbetriebe
Für das Jahr 2019 hat das Bundesfinanzministerium Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe und freie Berufe mit Umsatzerlösen bis zu 210.000 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von 44.000 Euro als Kleinstbetriebe eingeordnet. Betriebe, deren Umsatz beziehungsweise Gewinn darüber liegt, gelten normalerweise als Kleinbetriebe. Betriebsprüfungen für Kleinst- oder Kleinbetriebe sind eher selten.
Mittelbetriebe
Bei Umsatzerlösen von mehr als 1.100.000 Euro bzw. einem Gewinn von mehr als 68.000 Euro gelten Handelsbetriebe als Mittelbetriebe. Für Fertigungsbetriebe gelten Grenzen von 610.000 Euro Umsatz oder einem steuerlichen Gewinn von ebenfalls 68.000 Euro. Für freie Berufe gelten Beträge bis zu 990.000 Euro Umsatz und 165.000 Euro Gewinn. Mittelbetriebe werden laut Statistik häufiger geprüft.
Großbetriebe
Handelsbetriebe gelten als Großbetriebe, wenn der Umsatz 8,6 Millionen Euro übersteigt oder der steuerliche Gewinn bei mehr als 335.000 Euro liegt. Fertigungsbetriebe werden als Großbetriebe angesehen, wenn Sie mehr als 5,2 Millionen Euro Umsatz im Jahr erreichen oder der steuerliche Gewinn 300.000 Euro übersteigt. Für freie Berufe gelten Grenzen von 5,6 Millionen Euro Umsatz bzw. 700.000 Euro Gewinn. Auch Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als 500.000 Euro gelten ebenfalls als Großbetrieb. Normalerweise werden Großbetriebe in einem Rhythmus von drei Jahren einer Betriebsprüfung unterzogen.