Steuerhinterziehung und Strafbarkeit
Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die mit einer mehrjährigen Geld- oder Freiheitstrafe bestraft werden kann. Andererseits kann das durch Steuerhinterziehung bedingte Unrecht komplett ausgeglichen werden.
Dies geschieht durch Nachzahlung der zu wenig gezahlten Steuern und durch Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Hauptsächlich erfolgt die Wiedergutmachung durch die Zinsen, die bei Steuerhinterziehung auf die hinterzogenen Steuern zu zahlen sind. Hintergrund ist, dass der Staat das fehlende Geld finanzieren muss. Gegebenenfalls werden außerdem Strafzinsen fällig.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Um die Bevölkerung zu mehr Steuerehrlichkeit zu ermuntern hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige geschaffen. Belohnt wird die Selbstanzeige, weil sie dem Staat die Ermittlungen spart. Die Straffreiheit ist aber an einige Voraussetzungen gekoppelt. Schon ein kleiner Fehler kann eine vermeintliche strafbefreiende Selbstanzeige in eine mehrjährige Haftstrafe wandeln.
Straffrei nur bei korrekten Daten
Eine Selbstanzeige hat nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn der oder die Betreffende alles richtigmacht. Voraussetzung einer Straffreiheit bei Selbstanzeige ist, dass die Steuerhinterziehung bisher noch nicht entdeckt wurde. Und hier ist Vorsicht geboten: Schon minimale Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Das Steuervergehen gilt dann allerdings bereits als entdeckt.
Die häufigsten Fehler bei der Selbstanzeige
Gemeinsam mit unseren Kooperationsanwälten haben wir in den vergangenen Jahren rund 4.000 Selbstanzeigen betreut und bearbeitet.
Hier listen wir Ihnen die häufigsten Fehler auf, die Mandanten ohne ausreichende Beratung zu unterlaufen drohten oder unterlaufen sind:
- Die Selbstanzeige wurde bei einem falschen, nicht zuständigen Finanzamt abgegeben.
- Es wurden nicht alle Steuerarten berücksichtigt
- Es wurden nicht alle offenen Steuerjahre berücksichtigt.
- Die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte liegen über den in der Selbstanzeige angegebenen Einkünften.
- Die Nacherklärung wird unvollständig oder deutlich verspätet abgegeben.
- Steuerliche Sachverhalte werden fehlerhaft oder gar nicht berücksichtigt.
Steuerhinterziehung geschieht nicht immer absichtlich
Früher galt das unversteuerte Konto im Steuerparadies als Kavaliersdelikt, heute wird es mehrheitlich als kriminell wahrgenommen und intensiv von den Steuerbehörden geahndet.
Das führt dazu, dass sich Betroffene manchmal gar keines strafbaren Verhaltens bewusst sind.
Wenn zum Beispiel Erbengemeinschaften stattliche Vermögen im Ausland erben und – vielleicht weil sie den bürokratischen Aufwand scheuen oder mit Trauer und anderem beschäftigt sind – alles so belassen wollen, wie es ist, kann das bereits den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Bereits des öfteren mussten wir Mandanten darauf hinweisen, dass sie aktiv werden müssen, wollen sie sich nicht strafbar machen. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Fall steuerrechtlich sauber ist, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Freiberufler und Einzelselbstständige
Unwissen schützt vor Strafe nicht. Auch Freiberuflern und Selbstständigen kann es passieren, dass sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Die Übergänge zwischen legaler Steuergestaltung und Steuerhinterziehung sind fließend und für einen Laien oft unübersichtlich. Lassen Sie sich beraten!
Kleine und mittelständische Unternehmen
Im Falle von Unternehmen liegt das Augenmerk meist auf der ordnungsgemäßen Steuergestaltung. Von der Steuerfahndung wird in den meisten Fällen ein unzureichender oder fehlerhafter Umfang der Dokumentation bemängelt.
Vor allem die umfassende Gestaltung bei großen und internationalen Unternehmen zieht die Aufmerksamkeit der Steuerfahndung auf sich.
Sind Sie besorgt, dass bei Ihnen eine Steuerhinterziehung vorliegt? Sprechen Sie uns an.
Typische Nachlässigkeiten, die strafbar sind
Es sind manchmal alltägliche Dinge oder Nachlässigkeiten, mit denen sich ein Unternehmer strafbar machen kann. Diese Beispiele sind uns in den letzten 25 Jahren begegnet:
- Obwohl ein hoher Gewinn erwirtschaftet wurde, werden Vorauszahlungen unterjährig oder nachträglich auf null gesetzt.
- Voranmeldungen für die Umsatzsteuer wurden wiederholt verspätet eingereicht
- Steuerzahlungen wurden durch die verspätete Abgabe der Steuererklärungen verzögert.
- Gleiches gilt für verspätete Abgabe der Jahresabschlüsse beziehungsweise verspätete Auftragserteilung zur Erstellung der Jahresabschlüsse
- Rechnungsschreibung erst im Januar anstatt im Dezember.
In allen dieser Fälle besteht akuter Handlungsbedarf. Bitte sprechen Sie uns an und vereinbaren ein unverbindliches Erstgespräch.
Erfahrung mit mehr als 4.000 Selbstanzeigen
In den vergangenen 25 Jahren haben wir gemeinsam mit unseren Kooperationsanwälten rund 4.000 Selbstanzeigen bearbeitet. Wir kennen die Probleme von Privatpersonen und Erbengemeinschaften ebenso wie die von kleinen und großen Unternehmen. Vertrauen Sie auf unsere umfassende Erfahrung, Kompetenz und Diskretion im Zentrum von Köln.