Auch Finanzbehörden machen Fehler
Auch der Finanzverwaltung unterlaufen Fehler. Prüfen Sie daher ihren Steuerbescheid genau, oder noch besser: Lassen Sie ihn von Ihrer Steuerberatung prüfen.
Wir überprüfen nicht nur, ob alle Angaben korrekt vom Finanzamt übernommen und alle Aufwendungen berücksichtigt wurden. Wir können auch zuverlässig einschätzen, ob eine Abweichung von Ihrer abgegebenen Steuererklärung berechtigt ist und sofort Widerspruch einlegen.
Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt sich in vielen Fällen
Fast zwei Drittel aller Einsprüche von Steuerpflichtigen sind erfolgreich, das heißt, der Steuerbescheid wurde nach dem Einspruch geändert.
Das zeigt der Blick auf die Einspruchsstatistik der Finanzverwaltung.
Ein Einspruch ist dann sinnvoll, wenn Belastungen oder Freibeträge, die Sie geltend gemacht haben, aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht anerkannt wurden.
Das können Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sein. Das gleiche gilt für Freibeträge, für die das Finanzamt die Voraussetzungen als nicht gegeben ansieht.
Ein Einspruch kann auch dann sinnvoll sein, wenn Ihnen steuerliche Nebenleistungen auferlegt werden, wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge oder Zwangsgelder.
Widerspruch hilft auch gegen Vergesslichkeit
Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens können auch Belastungen nachgemeldet werden. Ein Einspruch kann also auch dann lohnen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung vergessen haben oder ein verschwundener Beleg wieder aufgetaucht ist.
Monatsfrist muss eingehalten werden!
Sie dürfen mit Ihrem Einspruch aber nicht lange warten. Nach der Zustellung durch das Finanzamt haben Sie einen Monat Zeit.
Die Frist beginnt in der Regel drei Tage nach dem Ausstellungsdatum des Bescheids zu laufen, damit die normale Postzustellung nicht fristverkürzend wirken kann. Die Einhaltung der Fristen ist wichtig, denn sie können nicht verlängert werden.
Bei nachweislichen Verzögerungen durch die Post oder unverschuldetem Fristversäumnis haben Sie die Möglichkeit, beim Finanzgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Das geht zum Beispiel, wenn Sie fünf oder sechs Wochen in Urlaub oder auf Dienstreise waren und in dieser Zeit der Steuerbescheid zugestellt wurde und die Frist währenddessen abgelaufen ist. Läuft die Frist noch bei Ihrer Rückkehr, müssen Sie sich beeilen.
Sind Sie länger als sechs Wochen schwer krank oder verreist, erwartet das Finanzamt, dass Sie einen Bevollmächtigten ernennen, der sich um die Einhaltung der Fristen kümmert.
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Der Einspruch erfolgt zunächst im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Wie ein Steuerbescheid angefochten werden kann, regelt die Abgabenordnung (AO) und dort die Paragraphen 347 bis 367 AO.
In vielen Fällen können die Bescheide so abgeändert werden, dass auf den Gang vor Gericht verzichtet werden kann.
Das Finanzgerichtsverfahren
Bringt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren keine befriedigende Lösung, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Klage vor einem Finanzgericht vor. Geregelt wird dieses Vorgehen in der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ihre Steuerberatung im Zentrum von Köln vertritt Ihre Interessen in Finanzgerichtsverfahren auch mit juristischen Mitteln vor den Finanzgerichten.